§ 9 GOAe
FNA: 2122-4
Fassung vom: 09.02.1996
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 3320 vom 2001-12-04

§ 9 GOAe Reiseentschädigung

§ 9 Reiseentschädigung

GOAe ( Gebührenordnung für Ärzte )

(1) Bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern zwischen Praxisstelle des Arztes und Besuchsstelle tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung. (2) Als Reiseentschädigung erhält der Arzt 1. 26 Cent für jeden zurückgelegten Kilometer, wenn er einen eigenen Kraftwagen benutzt, bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen, 2. bei Abwesenheit bis zu 8 Stunden 51,13 Euro, bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 102,26 Euro je Tag, 3. Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen. (3) § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.