§ 9 GvKostG
FNA: 362-2
Fassung vom: 19.04.2001
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 4607 vom 2021-10-05

§ 9 GvKostG Höhe der Kosten

§ 9 Höhe der Kosten

GvKostG ( Gerichtsvollzieherkostengesetz )

Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.