§ 91 KostO
FNA: 361-1
Fassung vom: 25.11.1935
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586 vom 2013-07-23

§ 91 KostO Gebührenfreie Tätigkeiten

§ 91 Gebührenfreie Tätigkeiten

KostO ( Kostenordnung )

1Für die in den §§ 92 bis 93 a und 97 genannten Tätigkeiten werden nur die in diesen Vorschriften bestimmten Gebühren erhoben; im Übrigen ist die Tätigkeit gebührenfrei. 2Für einstweilige Anordnungen werden keine Gebühren erhoben.