§ 95 ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606 vom 2022-12-19

§ 95 ZVG (Voraussetzungen für die Beschwerdeeinlegung)

§ 95 (Voraussetzungen für die Beschwerdeeinlegung)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

Gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlußfassung über den Zuschlag erfolgt, kann die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft.