§ 97 KostO
FNA: 361-1
Fassung vom: 25.11.1935
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586 vom 2013-07-23

§ 97 KostO Verfügungen des Betreuungsgerichts

§ 97 Verfügungen des Betreuungsgerichts

KostO ( Kostenordnung )

(1) Die volle Gebühr wird erhoben für Verfügungen des Betreuungsgerichts, die sich nicht auf Betreute oder Pfleglinge beziehen. (2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2.