ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )
(1) Erachtet das Beschwerdegericht eine Gegenerklärung für erforderlich, so hat es zu bestimmen, wer als Gegner des Beschwerdeführers zuzuziehen ist.(2) Mehrere Beschwerden sind miteinander zu verbinden.