R. 21.3 EStR 2005

Fassung vom: 16.12.2005
Inkrafttreten der Fassung: 01.01.2003
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 16.12.2005

R. 21.3 EStR 2005 Verbilligt überlassene Wohnung

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R. 21.3 EStR 2005 Verbilligt überlassene Wohnung

R. 21.3 Verbilligt überlassene Wohnung

EStR 2005 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2005 )

1In den Fällen des § 21 Abs. 2 EStG ist von der ortsüblichen Marktmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung auszugehen. 2Die ortsübliche Marktmiete umfasst die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Zweiten Berechnungsverordnung umlagefähigen Kosten.