Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst |
Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1-5 KStG, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen, ist ein Vergleich zwischen dem Entgelt nach § 10 Abs. 1 UStG und der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 UStG (Einkaufspreis, Selbstkosten, Ausgaben) vorzunehmen. Der höhere Betrag ist als Bemessungsgrundlage anzusetzen; der Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder deren Angehörige aufgrund des Dienstverhältnisses ausführt.
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