Streitig ist der Ansatz der privaten Nutzung der Firmenfahrzeuge Passat und Porsche in den Streitjahren 1996 bis 1998.
Der Kläger ist in den Streitjahren als selbständiger Immobilienmakler tätig gewesen. Im Betriebsvermögen seines Gewerbebetriebs, für den er eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG als Gewinnermittlungsart wählte, wurden drei Pkw geführt, nämlich:
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