Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst |
Seit dem 01.01.1997 besteht für ausländische Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, in Deutschland einen Fiskalvertreter zu bestellen und sich von diesem bei der Erfüllung der umsatzsteuerrechtlichen Pflichten vertreten zu lassen. Ab dem 01.01.2020 sind Fiskalvertreter nunmehr verpflichtet, neben der Umsatzsteuerjahreserklärung auch vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben sowie der Umsatzsteuerjahreserklärung als Anlage eine Aufstellung beizufügen, die die von ihnen vertretenen Unternehmer mit deren jeweiligen Besteuerungsgrundlagen enthält. Zudem ist geregelt, dass die Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen durch Fiskalvertreter nach den in § 18a UStG genannten Voraussetzungen zu erfolgen hat.
Die Regelungen zum Fiskalvertreter werden nunmehr in den UStAE aufgenommen. Es werden folgende neue Abschnitte angefügt:
![]() | 22a.1 Fiskalvertretung |
![]() | 22b.1 Rechte und Pflichten eines Fiskalvertreters |
![]() | 22c.1 Rechnungserteilung im Fall der Fiskalvertretung |
![]() | 22d.1 Zuständigkeit und Verfahren |
![]() | 22e.1 Untersagung der Fiskalvertretung |
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