Allgemeines (1)Die Umsatzbesteuerung grenzüberschreitender Personenbeförderungen (§ 3 b Abs. 1 Satz 2 UStG) mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen ist entweder im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 UStG) durchzuführen, wenn eine Grenze zwischen dem Inland und dem Drittlandsgebiet (z. B. Grenze zur Schweiz) überschritten wird, oder im allgemeinen Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG), wenn keine Grenze zwischen dem Inland und dem Drittlandsgebiet überschritten wird. Anzeigepflicht (2)Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13 b Abs. 7 UStG), die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben sich vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze bei dem für die Umsatzbesteuerung nach § 21 AO zuständigen Finanzamt (vgl. Anlage zum BMF-Schreiben vom 05. 03. 2024, BStBl I S. 444) zu registrieren, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 UStG) unterliegen oder der Unternehmer nicht an einem der besonderen Besteuerungsverfahren (§ 18 i Abs. 1 oder § 18 j Abs. 1 UStG) teilnimmt. (3)1Die Mitteilung zur Registrierung an das zuständige Finanzamt ist grundsätzlich an keine Form gebunden. 2Für die Registrierung sollte der Unternehmer die Vordrucke nach amtlich vorgeschriebenem Muster verwenden (vgl. Rn. 11 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 05. 03. 2024, BStBl I S. 436). Merkblatt (3 a)Weitere Hinweise enthält das Merkblatt zur Besteuerung von Umsätzen bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, Stand 01. 04. 2024 (Anlage zum BMF-Schreiben vom 05. 03. 2024, BStBl I S. 436).