2. Innergemeinschaftlicher Erwerb

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

2. Innergemeinschaftlicher Erwerb

Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in § 1a UStG definiert. Nach dem Grundsatz des § 1a Abs. 1 UStG liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat;

2.

der Erwerber ist

a)

ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder

b)

eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und

3.

die Lieferung an den Erwerber

a)

wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und

b)

ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht aufgrund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei.

Es ist nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG erforderlich, dass der Gegenstand tatsächlich aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt. Es ist eine tatsächliche Warenbewegung zwischen zwei Mitgliedstaaten erforderlich. Wer den Warentransport durchführt, ist unerheblich; entscheidend ist die Warenbewegung.