Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst |
Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in § 1a UStG definiert. Nach dem Grundsatz des § 1a Abs. 1 UStG liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. | Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat; | ||||
2. | der Erwerber ist
| ||||
3. | die Lieferung an den Erwerber |
Es ist nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG erforderlich, dass der Gegenstand tatsächlich aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt. Es ist eine tatsächliche Warenbewegung zwischen zwei Mitgliedstaaten erforderlich. Wer den Warentransport durchführt, ist unerheblich; entscheidend ist die Warenbewegung.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|