Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst |
Im Rahmen des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019, BGBl I, 2451, wurde § 4 Nr. 18 UStG neu gefasst, und zwar mit Wirkung ab dem 01.01.2020.
Zu der Neufassung des § 4 Nr. 18 UStG nimmt die Finanzverwaltung nunmehr mit BMF-Schreiben vom 14.02.2023 Stellung.
§ 4 Nr. 18 UStG sieht eine Umsatzsteuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen vor, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, soweit diese nicht bereits in anderen Nummern des § 4 UStG genannt sind.
Unter eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen fallen sowohl Leistungen, die im Rahmen von Maßnahmen der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unmittelbar an die hilfsbedürftigen Personen erbracht werden, als auch solche Leistungen, die zwar nicht unmittelbar an die hilfsbedürftigen Personen erbracht werden, jedoch für die Umsätze im Bereich der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unerlässlich sind; eine Vertragsbeziehung zu der hilfsbedürftigen Person selbst muss nicht bestehen.
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