3. Inland

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

3. Inland

Steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG ist nur der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland; d.h., der Erwerbsort muss im Inland gem. § 1 Abs. 2 UStG sein.

Die Bestimmung für den Ort des Erwerbs enthält § 3d UStG. Der Grundsatz befindet sich in § 3d Satz 1 UStG. Danach wird der innergemeinschaftliche Erwerb in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Unerheblich ist, ob eine Beförderung oder Versendung durch den Erwerber oder durch den Lieferer durchgeführt bzw. veranlasst wird. Entscheidend ist, wo sich der Gegenstand am Ende des Transports befindet.

Beispiele

1) A ist Unternehmer in Hamm. A erwirbt von dem dänischen Unternehmer D mit Sitz in Odense, der in Dänemark kein Kleinunternehmer ist, eine Ware für sein Unternehmen. A holt die Ware in Dänemark ab und transportiert sie nach Hamm.

Es liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb gem. § 1a Abs. 1 UStG vor, denn

es handelt sich um eine tatsächliche Warenbewegung zwischen zwei EU-Staaten;

A ist Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt;

D ist Unternehmer, der die Lieferung gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, und D ist in Dänemark kein Kleinunternehmer.

Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist gem. § 3d Satz 1 UStG Hamm, da sich der Gegenstand am Ende der Beförderung in Hamm befindet.