4. Entgelt

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

4. Entgelt

Steuerbar ist der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt. Erbringt der Lieferer eine unentgeltliche Lieferung (z.B. unentgeltliche Überlassung von Gegenständen für Forschungs- oder Versuchszwecke), entfällt die Besteuerung des Erwerbs.

Ein Leistungsaustausch, ein Entgelt, ist unter folgenden Voraussetzungen gegeben:

Es müssen zwei Beteiligte, zwei verschiedene Personen, vorhanden sein.

Es muss eine Leistung und eine Gegenleistung vorhanden sein.

Zwischen Leistung und Gegenleistung muss eine innere wirtschaftliche Verknüpfung bestehen.

Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, liegt kein Leistungsaustausch und damit auch grundsätzlich keine steuerbare Leistung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG vor.

Beispiel

A betreibt ein Textilunternehmen in Düsseldorf. Er tätigt im laufenden Kalenderjahr u.a. folgende Einkäufe:

a) A erwirbt von dem belgischen Unternehmer B Stoffe für sein Unternehmen. Die Stoffe werden im Auftrag des B mit der Bahn von Belgien nach Deutschland zu A transportiert. A hat gegenüber B seine deutsche USt-IdNr. angegeben.

b) A erwirbt von dem norwegischen Unternehmer N Garne für sein Unternehmen. A holt diese Garne mit eigenem Fahrzeug in Norwegen ab und transportiert sie zu seinem Betrieb nach Düsseldorf. A hat gegenüber N seine deutsche USt-IdNr. angegeben.