5.3 GewStR
FNA: 611-5-1-1-10
Fassung vom: 28.04.2010
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 28.04.2010

5.3 GewStR2009 Haftung

5.3 Haftung

GewStR2009 ( Amtliches Gewerbesteuersteuer-Handbuch 2009 )

1Für die Haftung gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts und der Abgabenordnung. 2Es ist Sache der Gemeinde, den Anspruch aus der Haftung geltend zu machen, wenn ihr die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer durch ein Landesgesetz übertragen ist. 3Wird die Gewerbesteuer vom Finanzamt festgesetzt und erhoben, obliegt ihm auch die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs.