Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst |
Der BFH hat mit Urteil vom 26.06.2019 - XI R 5/18, UR 2019,
"1. Bei der Prüfung, ob ein als "Belastung" bezeichnetes Dokument (nur) über Leistungen oder (auch) über Entgeltminderungen abrechnet, ist der Inhalt einer dem FA vorliegenden Konditionsvereinbarung jedenfalls dann ergänzend heranzuziehen, wenn in dem Dokument auf die Vereinbarung verwiesen wird. 2. Ein negativer Betrag, der in einer Rechnung unrichtig oder unberechtigt ausgewiesen wird, wird nicht i.S.d. § 14c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 UStG geschuldet." |
Zu den Auswirkungen dieses Urteils nimmt die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 18.04.2023 Stellung.
In dem vom BFH mit Urteil vom 26.06.2019 entschiedenen Einzelfall wurde über einen sich aus einer Jahreskonditionsvereinbarung ergebenden "Bonus" abgerechnet. Dies wurde durch ein Minuszeichen deutlich gemacht. Dieser Bonus war als Entgeltminderung für die ursprünglichen Leistungen des Empfängers des Dokuments an den Aussteller des Dokuments vereinbart worden und vom Empfänger des Dokuments zu zahlen. Der BFH sah in diesem Fall keinen Anwendungsfall des § 14c UStG.
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