1. Gebühren als durchlaufender Posten; BMF-Schreiben vom 11.01.2023 - III C 2 - S 7200/19/10004 :005 2. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Forschungseinrichtungen; BMF-Schreiben vom 27.01.2023 - III C 2 - S 7104/19/10005 :003 3. Eng mit der Sozialfürsorge verbundene Leistungen; BMF-Schreiben vom 14.02.2023 - III C 3 - S 7175/21/10003 :003 4. Nullsteuersatz im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen; BMF-Schreiben vom 27.02.2023 - III C 2 - S 7220/22/10002 :010 5. Lieferungen von Holzhackschnitzeln; BMF-Schreiben vom 04.04.2023 - III C 2 - S 7221/19/10002 :004 6. Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis; BMF-Schreiben vom 18.04.2023 - III C 2 - S 7282/19/10001 :005 7. Reihengeschäfte; BMF-Schreiben vom 25.04.2023 - III C 2 - S 7116-a/19/10001 :003 8. Steuerbefreiung für Verfahrensbeistände; BMF-Schreiben vom 28.04.2023 - III C 3 - S 7183/19/10003 :002 9. Organisationseinheiten von Bund und Ländern; BMF-Schreiben vom 22.05.2023 - III C 2 - S 7107/19/10002 :004 10. Vorkosten und Vermarktungsgebühren; BMF-Schreiben vom 20.06.2023 - III C 2 - S 7200/19/10006 :001 11. Fiskalvertretung; BMF-Schreiben vom 09.10.2023 - III C 3 - S 7395/19/10001 :003 12. Umsatzsteuerbefreiung für Laborleistungen; BMF-Schreiben vom 10.10.2023 - III C 3 - S 7170/20/10002 :001 13. Einzelfragen bei der Anwendung des Nullsteuersatzes; BMF-Schreiben vom 30.11.2023 - III C 2 - S 7220/22/10002 :013 14. Behandlung von Parkraumbewirtschaftungsverträgen; BMF-Schreiben vom 15.12.2023 - III C 2 - S 7100/19/10004 :005 15. Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen; BMF-Schreiben vom 21.12.2023 - III C 2 - S 7220/22/10001 :009

7. Reihengeschäfte; BMF-Schreiben vom 25.04.2023 - III C 2 - S 7116-a/19/10001 :003

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

7. Reihengeschäfte; BMF-Schreiben vom 25.04.2023 - III C 2 - S 7116-a/19/10001 :003

Im Rahmen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019, BGBl I, 2451, wurden die Bestimmungen zu den Reihengeschäften in § 3 Abs. 6a UStG neu gefasst. Die bisherige Regelung in § 3 Abs. 6 Satz 5 und 6 UStG wurde gestrichen.

Zu diesen Neuregelungen nimmt die Finanzverwaltung nunmehr mit BMF-Schreiben vom 25.04.2023 Stellung.

Bei Reihengeschäften werden im Rahmen einer Warenbewegung mehrere Lieferungen ausgeführt, die in Bezug auf den Lieferort und den Lieferzeitpunkt jeweils gesondert betrachtet werden müssen. Die Warenbewegung ist nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Nur bei der bewegten Lieferung kommt die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen oder für innergemeinschaftliche Lieferungen in Betracht. Bei allen anderen Lieferungen handelt es sich um ruhende Lieferungen, die entweder vor oder nach der Beförderungs- oder Versendungslieferung ausgeführt werden. Bei der Beförderung oder Versendung durch mehrere beteiligte Unternehmer (sog. gebrochene Beförderung oder Versendung) liegt kein Reihengeschäft vor.