8.7 GewStR
FNA: 611-5-1-1-10
Fassung vom: 28.04.2010
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 28.04.2010

8.7 GewStR2009 Gebietsmäßige Abgrenzung bei Hinzurechnungen nach § 8 GewStG

8.7 Gebietsmäßige Abgrenzung bei Hinzurechnungen nach § 8 GewStG

GewStR2009 ( Amtliches Gewerbesteuersteuer-Handbuch 2009 )

1Bei den Hinzurechnungen nach § 8 GewStG sind nur Betriebsstätten im Geltungsbereich des Gesetzes einzubeziehen. 2Dieser Grundsatz ist bezüglich der Hinzurechnungen schon durch den Einleitungssatz des § 8 GewStG zum Ausdruck gebracht, wonach die bezeichneten Beträge hinzugerechnet werden, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.