a) Innergemeinschaftliches Verbringen

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

a)  Innergemeinschaftliches Verbringen

Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gilt gem. § 1a Abs. 2 UStG das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Erwerber. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb i.S.d. § 1a Abs. 2 UStG liegt gem. § 1a Abs. 2a UStG nicht vor in den Fällen des § 6b UStG (Konsignationslagerregelung).

Ein innergemeinschaftliches Verbringen liegt vor; wenn ein Unternehmer

einen Gegenstand seines Unternehmens aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates zu seiner Verfügung in das Inland befördert oder versendet und

der Gegenstand im Inland nicht nur vorübergehend verwendet werden soll.

Ein innergemeinschaftliches Verbringen setzt voraus, dass der Gegenstand im Ausgangsmitgliedstaat bereits dem Unternehmen zugeordnet war und sich bei Beendigung der Beförderung oder Versendung im Bestimmungsmitgliedstaat weiterhin in der Verfügungsmacht des Unternehmers befindet.