Die durch Urteil vom 11. September 1986 geschiedenen Parteien waren seit dem 12. Juli 1952 verheiratet. Im Jahre 1970 erwarben sie zu gleichen Anteilen das Miteigentum an dem im Grundbuch von G. Band 140 Blatt 5262 eingetragenen Hausgrundstück, wo sie fortan mit ihrem Sohn wohnten und der Beklagte eine Werkzeugschleiferei betrieb. Die Klägerin verfügte über kein eigenes Einkommen.
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