Abtretung und Pfändung

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Abtretung und Pfändung

Der leistende Unternehmer (Steuerschuldner) muss seinen Anspruch auf die Gegenleistung abgetreten oder verpfändet haben. Die Haftung wird auch ausgelöst, wenn eine Forderung im Rahmen der privaten Zwangsvollstreckung gepfändet wird.

Der Haftungstatbestand umfasst alle Formen der Abtretung von Forderungen aus den Ausgangsumsätzen eines Unternehmens (so auch BFH, Urt. v. 20.03.2013 - XI R 11/12).

Auch die Abtretung von zukünftigen Forderungen, soweit deren Entstehung bereits hinreichend bestimmbar ist, erfasst die Regelung des § 13c UStG. Insbesondere fällt darunter die Abtretung bestimmter künftiger Forderungen aus bestehenden Geschäftsverbindungen zugunsten eines Dritten im Zusammenhang mit Waren- oder Bankkrediten. Hauptfälle dieser Abtretung künftiger Forderungen sind u.a. die Sicherungsabtretung zugunsten eines Kreditgebers, einschließlich der sogenannten Globalzession (so auch BFH, Urt. v. 20.03.2013 - XI R 11/12). Bei der Globalzession wird der gesamte Forderungsbestand eines Unternehmens zugunsten eines Sicherungsnehmers (i.d.R. einer Bank als Kreditgeber) abgetreten.

Erfasst werden auch der sogenannte verlängerte und der erweiterte Eigentumsvorbehalt.

Beispiel