AEAO zu § 151 AEAO
FNA: 610-1-3-1
Fassung vom: 31.01.2014
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
BMF-Schreiben vom 22. März 2024, BMF IV D 1 - S 0062/23/10005 :002, BStBl. I S. 694 vom 22.03.2024

AEAO zu § 151 AEAO - Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle:

AEAO zu § 151 - Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle:

AEAO ( Anwendungserlass zur Abgabenordnung )

Eine Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle kommt i. d. R. nur bei geschäftlich unerfahrenen oder der deutschen Sprache unkundigen Steuerpflichtigen in Betracht, die nicht fähig sind, die Steuererklärung selbst schriftlich abzugeben oder unter den Voraussetzungen des § 150 Abs. 1 Satz 2 AO elektronisch zu übermitteln, und auch nicht in der Lage sind, die Hilfe eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe in Anspruch zu nehmen.