AEAO zu § 364 AEAO
FNA: 610-1-3-1
Fassung vom: 31.01.2014
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
BMF-Schreiben vom 22. März 2024, BMF IV D 1 - S 0062/23/10005 :002, BStBl. I S. 694 vom 22.03.2024

AEAO zu § 364 AEAO - Offenlegen der Besteuerungsunterlagen:

AEAO zu § 364 - Offenlegen der Besteuerungsunterlagen:

AEAO ( Anwendungserlass zur Abgabenordnung )

Den Beteiligten sind die Besteuerungsunterlagen mitzuteilen oder anderweitig offenzulegen, wenn sie dies beantragt haben oder wenn die Einspruchsbegründung dazu Anlass gibt. Wenn die Finanzbehörde es für zweckmäßig hält, kann sie Akteneinsicht gewähren. Hierbei ist sicherzustellen, dass Verhältnisse eines anderen nicht unbefugt offenbart werden. Die Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht ist mit dem Einspruch anfechtbar. Für das finanzgerichtliche Verfahren gilt § 78 FGO.