BFH - Urteil vom 31.01.2024
V R 24/21
Normen:
UStG § 27 Abs. 19 S. 1, 2, 3, 4; FGO § 126 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 4; AO § 367 Abs. 2 S. 2; BGB § 215;
Fundstellen:
BB 2024, 980
DStR 2024, 947
DB 2024, 1178
NWB 2024, 1224
StX 2024, 262
BBK 2024, 445
DStRE 2024, 564
StuB 2024, 407
BFH/NV 2024, 742
UStB 2024, 162
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 24.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5261/15

Änderung einer Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer; Zustehen eines abtretbaren Anspruchs auf Zahlung der festgesetzten Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger

BFH, Urteil vom 31.01.2024 - Aktenzeichen V R 24/21

DRsp Nr. 2024/5643

Änderung einer Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer; Zustehen eines abtretbaren Anspruchs auf Zahlung der festgesetzten Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger

Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.02.2017 - V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760). Demgegenüber kommt es hierfür auf die Voraussetzungen des § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG nicht an.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.06.2021 - 2 K 5261/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

UStG § 27 Abs. 19 S. 1, 2, 3, 4; FGO § 126 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 4; AO § 367 Abs. 2 S. 2; BGB § 215;

Gründe

I.