AG Bochum - 14.02.1991 (59 F 258/90) - DRsp Nr. 1994/15452
AG Bochum, vom 14.02.1991 - Aktenzeichen 59 F 258/90
DRsp Nr. 1994/15452
Kurkosten, die weder durch eine Krankenversicherung gedeckt werden, noch von der Beihilfe zu erstatten sind, mindern die Leistungsfähigkeit. Das gleiche gilt für die Kosten eines Vorprozesses.