AG Sinzig - 08.11.1989 (8 F 208/89) - DRsp Nr. 1994/15921
AG Sinzig, vom 08.11.1989 - Aktenzeichen 8 F 208/89
DRsp Nr. 1994/15921
Prozeßkosten, die ein minderjähriges Kind seinem Prozeßgegner erstatten muß, sind normale Schulden.Die Aufwendungen für ihre Tilgung zählen nicht zum Lebensbedarf und können nicht als Sonderbedarf geltend gemacht werden.