AG Viechtach - 08.08.1990 (F 218/88) - DRsp Nr. 1994/15952
AG Viechtach, vom 08.08.1990 - Aktenzeichen F 218/88
DRsp Nr. 1994/15952
Leben Ehegatten nach Scheidung ihrer Ehe fast drei Jahre zusammen, so kann sich der ausgleichspflichtige Ehegatte gegenüber dem Anspruch auf Zugewinnausgleich unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung nicht auf die Einrede der Verjährung gem. §§ 1378 Abs. 4, 222 Abs. 1BGB berufen.