AG Viechtach - 24.10.1990 (F 259/89) - DRsp Nr. 1994/15951
AG Viechtach, vom 24.10.1990 - Aktenzeichen F 259/89
DRsp Nr. 1994/15951
A. § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB ist auch dann anwendbar, wenn die Parteien eine Vereinbarung über den Zugewinnausgleich zwar nach dem Ehescheidungstermin, aber noch vor Rechtskraft des Scheidungsurteils treffen. B. § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB gilt auch für Vereinbarungen, in denen der Wert einzelner Gegenstände des Endvermögens festgelegt wird.