Allgemeines

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Allgemeines

Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen unterliegen nicht der Umsatzsteuer, da es sich gem. § 1 Abs. 1a UStG um einen nichtsteuerbaren Vorgang handelt. Eine Geschäftsveräußerung i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG liegt vor, wenn die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs an einen Unternehmer für dessen Unternehmen übertragen wird. Nichtsteuerbar sind sowohl die entgeltliche als auch die unentgeltliche Übertragung. Der Erwerber tritt als Unternehmer grundsätzlich an die Stelle des Veräußerers.

Beispiel

Einzelunternehmer A aus Köln veräußert seinen Betrieb insgesamt - d.h. mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen - an B. B führt das Unternehmen unverändert fort.