FG Thüringen - Urteil vom 07.07.2015
2 K 114/15
Normen:
AO § 193; AO § 196; AO § 119 Abs. 1; AO § 124 Abs. 1 S. 2; FGO § 40 Abs. 2; BpO § 5 Abs. 2; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 259
DStR 2016, 12
DStRE 2016, 746

Anfechtung der gegen eine GmbH in Liquidation ergangenen Prüfungsanordnung: erst in der Einspruchsentscheidung zugestandene Prüfung an Amtsstelle, trotz abweichenden Wirtschaftsjahres der GmbH Angabe des jeweiligen Kalenderjahres als Prüfungszeitraum, auch umsatzsteuerliche Prüfung der GmbH trotz möglichen Organschaftsverhältnisses zum Gesellschafter

FG Thüringen, Urteil vom 07.07.2015 - Aktenzeichen 2 K 114/15

DRsp Nr. 2015/20953

Anfechtung der gegen eine GmbH in Liquidation ergangenen Prüfungsanordnung: erst in der Einspruchsentscheidung zugestandene Prüfung an Amtsstelle, trotz abweichenden Wirtschaftsjahres der GmbH Angabe des jeweiligen Kalenderjahres als Prüfungszeitraum, auch umsatzsteuerliche Prüfung der GmbH trotz möglichen Organschaftsverhältnisses zum Gesellschafter

1. Hat das FA dem im Einspruchsverfahren gegen die Prüfungsanordnung bei der GmbH in Liquidation gestellten Antrag, die Prüfung an Amtsstelle durchzuführen, spätestens in der Einspruchsentscheidung entsprochen, ist insoweit eine gegen den Prüfungsort gerichtete Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. 2. Eine an ein Unternehmen mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr gerichtete Prüfungsanordnung ist nicht etwa deshalb unbestimmt und unwirksam, weil in der Prüfungsanordnung versehentlich jeweils auf das Kalenderjahr bezogene Prüfungszeiträume angegeben sind. Prüfungsfeststellungen für außerhalb des in der Prüfungsanordnung genannten Zeitraums liegende Zeiträume können ggf. einem Verwertungsverbot unterliegen, was allerdings die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung selbst unberührt lässt.