Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21. März 2013 2 K 586/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) —eine GmbH nach österreichischem Recht— übt ihre wirtschaftliche Tätigkeit in Österreich aus.
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