Angabe der Steuernummer oder USt-IdNr. des Leistenden (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG)

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Angabe der Steuernummer oder USt-IdNr. des Leistenden (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG)

Auf der Rechnung ist wahlweise eine durch das Finanzamt dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer oder die durch das Bundeszentralamt für Steuern (vormals Bundesamt für Finanzen) erteilte USt-IdNr. anzugeben.

Beachte: Bei einer Abrechnung durch Gutschrift ist nicht die Steuernummer des gutschreibenden Unternehmers (Leistungsempfänger), sondern die des Leistungserbringers anzugeben.

Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG ist in der Rechnung wahlweise die USt-IdNr. oder die Steuernummer anzugeben. Die Verpflichtung zur Angabe der Steuernummer besteht auch bei Kleinunternehmern i.S.d. § 19 Abs. 1 UStG, bei ausschließlicher Abrechnung über steuerfreie Leistungen und bei den Fällen, in denen gem. § 13b Abs. 5 UStG der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist (Abschn. 14.5 Abs. 8 UStAE). Bei § 13b UStG ist das Vorliegen einer Rechnung jedoch nicht Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG ist die Vorsteuer aus einer Leistung nach § 13b UStG bereits im Zeitpunkt der Ausführung derselben oder bei Zahlung vor Leistungsausführung möglich. Auf die Erstellung einer Rechnung kommt es nicht an.