Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Auf der Rechnung ist wahlweise eine durch das Finanzamt dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer oder die durch das Bundeszentralamt für Steuern (vormals Bundesamt für Finanzen) erteilte USt-IdNr. anzugeben.
Beachte: Bei einer Abrechnung durch Gutschrift ist nicht die Steuernummer des gutschreibenden Unternehmers (Leistungsempfänger), sondern die des Leistungserbringers anzugeben.
Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG ist in der Rechnung wahlweise die USt-IdNr. oder die Steuernummer anzugeben. Die Verpflichtung zur Angabe der Steuernummer besteht auch bei Kleinunternehmern i.S.d. § 19 Abs. 1 UStG, bei ausschließlicher Abrechnung über steuerfreie Leistungen und bei den Fällen, in denen gem. § 13b Abs. 5 UStG der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist (Abschn. 14.5 Abs.
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