Anlage: (zu § 3 Absatz 2) GKG
FNA: 360-7
Fassung vom: 27.02.2014
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, BGBl. I Nr. 365 vom 2023-12-14

Anlage: (zu § 3 Absatz 2) GKG Gerichtskostengesetz

Anlage: (zu § 3 Absatz 2)

GKG ( Gerichtskostengesetz )

Anlage 1

Kostenverzeichnis Gliederung Teil 1 Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten Hauptabschnitt 1 Mahnverfahren Hauptabschnitt 2 Prozessverfahren Abschnitt 1 Erster Rechtszug Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht Unterabschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht Unterabschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof Abschnitt 2 Berufung und bestimmte Beschwerden Abschnitt 3 Revision und Rechtsbeschwerde nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG Abschnitt 5 Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof Unterabschnitt 1 Berufungsverfahren Unterabschnitt 2 Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren Hauptabschnitt 3 (weggefallen) Hauptabschnitt 4 Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung Abschnitt 1 Erster Rechtszug Abschnitt 2 Berufung Abschnitt 3 Beschwerde Hauptabschnitt 5 Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung Abschnitt 1 Erster Rechtszug Abschnitt 2 Rechtsmittelverfahren Hauptabschnitt 6 Sonstige Verfahren Abschnitt 1 Selbständiges Beweisverfahren Abschnitt 2 Schiedsrichterliches Verfahren Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde Abschnitt 3 Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz Abschnitt 4 Besondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug Unterabschnitt 2 Beschwerde Abschnitt 5 Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz Abschnitt 6 Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz Hauptabschnitt 7 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Hauptabschnitt 8 Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden Hauptabschnitt 9 Besondere Gebühren Teil 2 Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren Hauptabschnitt 1 Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung Abschnitt 1 Erster Rechtszug Abschnitt 2 Beschwerden Unterabschnitt 1 Beschwerde Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde Hauptabschnitt 2 Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit Abschnitt 1 Zwangsversteigerung Abschnitt 2 Zwangsverwaltung Abschnitt 3 Zwangsliquidation einer Bahneinheit Abschnitt 4 Beschwerden Unterabschnitt 1 Beschwerde Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde Hauptabschnitt 3 Insolvenzverfahren Abschnitt 1 Eröffnungsverfahren Abschnitt 2 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners Abschnitt 3 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers Abschnitt 4 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO) Abschnitt 5 Restschuldbefreiung Abschnitt 6 Besondere Verfahren nach der Verordnung (EU) 2015/848 Abschnitt 7 Koordinationsverfahren Abschnitt 8 Beschwerden Hauptabschnitt 4 Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren Abschnitt 1 Eröffnungsverfahren Abschnitt 2 Verteilungsverfahren Abschnitt 3 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO) Abschnitt 4 Beschwerde und Rechtsbeschwerde Hauptabschnitt 5 Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz Abschnitt 1 Verfahren vor dem Restrukturierungsgericht Abschnitt 2 Beschwerden Unterabschnitt 1 Sofortige Beschwerde Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde Hauptabschnitt 6 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Teil 3 Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, sowie Vollstreckungshilfeverfahren wegen im Ausland verhängter Geldsanktionen Hauptabschnitt 1 Offizialverfahren Abschnitt 1 Erster Rechtszug Abschnitt 2 Berufung Abschnitt 3 Revision Abschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren Abschnitt 5 Psychosoziale Prozessbegleitung Hauptabschnitt 2 Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags Hauptabschnitt 3 Privatklage Abschnitt 1 Erster Rechtszug Abschnitt 2 Berufung Abschnitt 3 Revision Abschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren Hauptabschnitt 4 Einziehung und verwandte Maßnahmen Abschnitt 1 Antrag des Privatklägers nach § 435 StPO Abschnitt 2 Beschwerde Abschnitt 3 Berufung Abschnitt 4 Revision Abschnitt 5 Wiederaufnahmeverfahren Hauptabschnitt 5 Nebenklage Abschnitt 1 Berufung Abschnitt 2 Revision Abschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren Hauptabschnitt 6 Sonstige Beschwerden Hauptabschnitt 7 Entschädigungsverfahren Hauptabschnitt 8 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes Abschnitt 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung Abschnitt 2 Beschwerde und Rechtsbeschwerde Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz Hauptabschnitt 9 Sonstige Verfahren Abschnitt 1 Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldsanktion Abschnitt 2 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Teil 4 Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Hauptabschnitt 1 Bußgeldverfahren Abschnitt 1 Erster Rechtszug Abschnitt 2 Rechtsbeschwerde Abschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren Hauptabschnitt 2 Einziehung und verwandte Maßnahmen Abschnitt 1 Beschwerde Abschnitt 2 Rechtsbeschwerde Abschnitt 3 Wiederaufnahmeverfahren Hauptabschnitt 3 Besondere Gebühren Hauptabschnitt 4 Sonstige Beschwerden Hauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Teil 5 Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren Abschnitt 1 Erster Rechtszug Unterabschnitt 1 Verwaltungsgericht Unterabschnitt 2 Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) Unterabschnitt 3 Bundesverwaltungsgericht Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung Abschnitt 3 Revision Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz Abschnitt 1 Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache Abschnitt 2 Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) Abschnitt 3 Bundesverwaltungsgericht Abschnitt 4 Beschwerde Hauptabschnitt 3 Besondere Verfahren Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Hauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden Hauptabschnitt 6 Besondere Gebühren Teil 6 Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren Abschnitt 1 Erster Rechtszug Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Finanzgericht Unterabschnitt 2 Verfahren vor dem Bundesfinanzhof Abschnitt 2 Revision Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz Abschnitt 1 Erster Rechtszug Abschnitt 2 Beschwerde Hauptabschnitt 3 Besondere Verfahren Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Hauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden Hauptabschnitt 6 Besondere Gebühr Teil 7 Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Hauptabschnitt 1 Prozessverfahren Abschnitt 1 Erster Rechtszug Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Sozialgericht Unterabschnitt 2 Verfahren vor dem Landessozialgericht Unterabschnitt 3 Verfahren vor dem Bundessozialgericht Abschnitt 2 Berufung Abschnitt 3 Revision Hauptabschnitt 2 Vorläufiger Rechtsschutz Abschnitt 1 Erster Rechtszug Abschnitt 2 Beschwerde Hauptabschnitt 3 Beweissicherungsverfahren Hauptabschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Hauptabschnitt 5 Sonstige Beschwerden Hauptabschnitt 6 Besondere Gebühren Teil 8 Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit Hauptabschnitt 1 Mahnverfahren Hauptabschnitt 2 Urteilsverfahren Abschnitt 1 Erster Rechtszug Abschnitt 2 Berufung Abschnitt 3 Revision Hauptabschnitt 3 Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung Abschnitt 1 Erster Rechtszug Abschnitt 2 Berufung Abschnitt 3 Beschwerde Hauptabschnitt 4 Besondere Verfahren Hauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Hauptabschnitt 6 Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden Hauptabschnitt 7 Besondere Gebühr Teil 9 Auslagen Teil 1 Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten Vorbemerkung 1: Die Vorschriften dieses Teils gelten nicht für die in Teil 2 geregelten Verfahren. Hauptabschnitt 1 Mahnverfahren

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
1100 Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls 0,5 - mindestens 36,00 €

Hauptabschnitt 2 Prozessverfahren Abschnitt 1 Erster Rechtszug Vorbemerkung 1.2.1: Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen nicht im Musterverfahren nach dem KapMuG; das erstinstanzliche Musterverfahren gilt als Teil des ersten Rechtszugs des Prozessverfahrens. Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
1210 Verfahren im Allgemeinen 3,0
(1) Soweit wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine Gebühr 1100 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen desselben Streitgegenstands ein Europäisches Mahnverfahren vorausgegangen ist.(2) Soweit der Kläger wegen desselben Streitgegenstands einen Anspruch zum Musterverfahren angemeldet hat (§ 10 Abs. 2 KapMuG), wird insoweit die Gebühr 1902 angerechnet.
1211 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, c) im Verfahren nach § 495 a ZPO, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem eine Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird, d) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird oder e) im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, 2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313 a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder nur deshalb Tatbestand und die Entscheidungsgründe enthält, weil zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht wird (§ 313 a Abs. 4 Nr. 5 ZPO), 3. gerichtlichen Vergleich oder Beschluss nach § 23 Abs. 3 KapMuG oder 4. Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Musterentscheid nach dem KapMuG vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1210 ermäßigt sich auf 1,0
Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313 a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
1212 Verfahren im Allgemeinen 4,0
1213 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oder c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, 2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313 a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1212 ermäßigt sich auf 2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. Im Verfahren über eine Abhilfeklage nach dem VDuG ist die Ermäßigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Abhilfegrundurteil vorausgegangen ist.
Unterabschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
1214 Verfahren im Allgemeinen 5,0
1215 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oder c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, 2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313 a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1214 ermäßigt sich auf 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2 Berufung und bestimmte Beschwerden Vorbemerkung 1.2.2: Dieser Abschnitt ist auf Beschwerdeverfahren nach 1. den §§ 73 und 171 GWB, 2. § 48 WpÜG, 3. § 37 u Abs. 1 WpHG, 4. § 75 EnWG, 5. § 13 EU-VSchDG, 6. § 35 KSpG und 7. § 11 WRegG anzuwenden.

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
1220 Verfahren im Allgemeinen 4,0
1221 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf 1,0
Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1222 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1221 anzuwenden ist, durch
1. Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, 2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313 a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf 2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
1223 Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313 a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1222 Nr. 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1222 erfüllt sind.
Abschnitt 3 Revision, Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
1230 Verfahren im Allgemeinen 5,0
1231 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf 1,0
Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1232 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1231 anzuwenden ist, durch
1. Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
1240 Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision: Soweit der Antrag abgelehnt wird 1,5
1241 Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird 1,0
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrevision zugelassen wird.
1242 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird 2,0
1243 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird 1,0
Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.
Abschnitt 5 Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof Unterabschnitt 1 Berufungsverfahren

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
1250 Verfahren im Allgemeinen 6,0
1251 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf 1,0
Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1252 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1251 anzuwenden ist, durch 1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Unterabschnitt 2 Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
1253 Verfahren über die Beschwerde nach § 122 PatG oder § 20 GebrMG i. V. m. § 122 PatG gegen ein Urteil über den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Zwangslizenzsachen 2,0
1254 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1253 ermäßigt sich auf 1,0
Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1255 Verfahren über die Rechtsbeschwerde 825,00 €
1256 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1255 ermäßigt sich auf 110,00 €
Erledigungserklärungen in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
Hauptabschnitt 3 (weggefallen) Hauptabschnitt 4 Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung Vorbemerkung 1.4: (1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach Teil 2 Hauptabschnitt 1. (2) Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung oder die Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit. (3) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sowie im Verfahren über den Widerruf oder die Abänderung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
1410 Verfahren im Allgemeinen 1,5
1411 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder b) wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, 2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313 a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 922 Abs. 1, auch i. V. m. § 936 ZPO, oder ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1410 ermäßigt sich auf 1,0
Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313 a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
1412 Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91 a oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, wenn nicht Nummer 1411 erfüllt ist: Die Gebühr 1410 erhöht sich nach dem Wert des Streitgegenstands, auf den sich die Entscheidung bezieht, auf 3,0
Abschnitt 2 Berufung

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
1420 Verfahren im Allgemeinen 4,0
1421 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf 1,0
Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1422 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1421 erfüllt ist, durch 1. Zurücknahme der Berufung oder des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf 2,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
1423 Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313 a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1422 Nr. 2 genannten Urteile mit schriftlicher Begründung oder ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist: Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf 3,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1422 erfüllt sind.
Abschnitt 3 Beschwerde

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
1430 Verfahren über die Beschwerde 1. gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder 2. in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 1,5
1431 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 1430 ermäßigt sich auf 1,0
Hauptabschnitt 5 Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung Vorbemerkung 1.5: Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung bestimmt sich nach Nummer 1620. Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
1510 Verfahren über Anträge auf 1. Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel, 2. Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist, 3. Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln, 4. Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verfahren und 5. Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung (§ 1115 ZPO)
oder über die Klage auf Erlass eines Vollstreckungsurteils 264,00 €
1511 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird: Die Gebühr 1510 ermäßigt sich auf 99,00 €
Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1512 Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 AVAG oder § 27 IntErbRVG 17,00 €
1513 Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO oder über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 1110 ZPO oder nach § 58 oder § 59 AVAG 22,00 €
1514 Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist 66,00 €
Abschnitt 2 Rechtsmittelverfahren

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
1520 Verfahren über Rechtsmittel in den Nummern 1510 und 1514 genannten Verfahren 396,00 €
1521 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf 99,00 €
1522 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahmedes Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1521 erfüllt ist: Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf 198,00 €
Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1523 Verfahren über Rechtsmittel in 1. den in den Nummern 1512 und 1513 genannten Verfahren und 2. Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach § 1079 ZPO :
Das Rechtsmittel wird verworfen oder zurückgewiesen 66,00 €
Hauptabschnitt 6 Sonstige Verfahren Abschnitt 1 Selbständiges Beweisverfahren

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
1610 Verfahren im Allgemeinen 1,0
Abschnitt 2 Schiedsrichterliches Verfahren Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
1620 Verfahren über die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder über die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung 2,0
Die Gebühr ist auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung zu erheben.
1621 Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens 2,0
1622 Verfahren bei Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts 2,0
1623 Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters 0,5
1624 Verfahren über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts 0,5
1625 Verfahren zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder zur Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen 0,5
1626 Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme oder über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung 2,0
Im Verfahren über die Zulassung der Vollziehung und in dem Verfahren über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.
1627 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags: Die Gebühren 1620 bis 1622 und 1626 ermäßigen sich auf 1,0
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
1628 Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1620 bis 1622 und 1626 genannten Verfahren 3,0
1629 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags: Die Gebühr 1628 ermäßigt sich auf 1,0
Abschnitt 3 Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
1630 Verfahren über einen Antrag nach § 169 Abs. 2 Satz 5 und 6, Abs. 4 Satz 2, § 173 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 176 GWB 3,0
1631 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags: Die Gebühr 1630 ermäßigt sich auf 1,0
1632 Verfahren über den Antrag nach § 50 Abs. 3 bis 5 WpÜG, auch i. V. m. § 37 u Abs. 2 WpHG 0,5
Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
Abschnitt 4 Besondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
1640 Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes 1,0
1641 Verfahren nach § 246 a des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG), nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 327 e Abs. 2 des Aktiengesetzes) oder nach § 16 Abs. 3 UmwG 1,5
1642 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Entscheidung: Die Gebühren 1640 und 1641 ermäßigen sich auf 0,5
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
Unterabschnitt 2 Beschwerde

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
1643 Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 1640 genannten Verfahren 1,0
1644 Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung: Die Gebühr 1643 ermäßigt sich auf 0,5
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
Abschnitt 5 Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
1650 Sanierungsverfahren 0,5
1651 Die Durchführung des Sanierungsverfahrens wird nicht angeordnet: Die Gebühr 1650 beträgt 0,2
1652 Reorganisationsverfahren 1,0
1653 Die Durchführung des Reorganisationsverfahrens wird nicht angeordnet: Die Gebühr 1652 beträgt 0,2
Abschnitt 6 Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
1660 Umsetzungsverfahren nach dem VDuG 1,0
Hauptabschnitt 7 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
1700 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321 a ZPO, auch i. V. m. § 122 a PatG oder § 89 a MarkenG, § 69 GWB, § 41 AgrarOLkG): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen 66,00 €
Hauptabschnitt 8 Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
1810 Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91 a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 oder § 494 a Abs. 2 Satz 2 ZPO 99,00 €
1811 Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung: Die Gebühr 1810 ermäßigt sich auf 66,00 €
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1812 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 66,00 €
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
1820 Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde (§ 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO) 2,0
1821 Verfahren über Rechtsbeschwerden nach § 20 KapMuG 5,0
1822 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1820 und 1821 ermäßigen sich auf 1,0
Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
1823 Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91 a Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4, § 494 a Abs. 2 Satz 2 oder § 516 Abs. 3 ZPO 198,00 €
1824 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf 66,00 €
1825 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1824 erfüllt ist: Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf 99,00 €
1826 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 132,00 €
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
1827 Verfahren über die in Nummer 1826 genannten Rechtsbeschwerden: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird 66,00 €
Hauptabschnitt 9 Besondere Gebühren

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
1900 Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird 0,25
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden.
1901 Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits wie vom Gericht bestimmt
1902 Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Abs. 2 KapMuG) 0,5
Teil 2 Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren Hauptabschnitt 1 Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung Vorbemerkung 2.1: Dieser Hauptabschnitt ist auch auf Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie auf alle Verfahren über Anträge auf Einschränkung oder Beendigung der Vollstreckung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (§ 954 Abs. 2 ZPO i. V. m. Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014) anzuwenden. Im Übrigen bestimmen sich die Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 4 oder Teil 8 Hauptabschnitt 3. Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
2110 Verfahren über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) 22,00 €
Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben.
2111 Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 ZPO sowie im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 22,00 €
Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner, wird die Gebühr für jeden Schuldner gesondert erhoben. Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, wenn sie denselben Anspruch und denselben Vollstreckungsgegenstand betreffen.
2112 In dem Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung wird ein Antrag auf Einholung von Kontoinformationen gestellt:
Die Gebühr 2111 erhöht sich auf 37,00 €
2113 Verfahren über den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO 22,00 €
2114 Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802 g Abs. 1 ZPO) 22,00 €
2115 Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO 35,00 €
2116 weggefallen
2117 Verteilungsverfahren 0,5
2118 Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796 a ZPO 66,00 €
2119 Verfahren über Anträge auf Beendigung, Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 954 Abs. 2, § 1084 ZPO, auch i. V. m. § 1096 oder § 1109 ZPO oder nach § 31 AUG 33,00 €
Abschnitt 2 Beschwerden Unterabschnitt 1 Beschwerde

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
2120 Verfahren über die Beschwerde im Verteilungsverfahren: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird 1,0
2121 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 33,00 €
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
2122 Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird 2,0
2123 Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren: Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird 1,0
Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.
2124 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 66,00 €
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Hauptabschnitt 2 Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit Vorbemerkung 2.2: Die Gebühren 2210, 2220 und 2230 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Wird der Antrag von mehreren Gesamtgläubigern, Gesamthandsgläubigern oder im Fall der Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft von mehreren Miteigentümern gemeinsam gestellt, gelten diese als ein Antragsteller. Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände, wird die Gebühr nur einmal erhoben, soweit durch einen einheitlichen Beschluss entschieden wird. Für ein Verfahren nach § 765 a ZPO wird keine, für das Beschwerdeverfahren die Gebühr 2240 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch gegen eine Entscheidung nach § 30 a ZVG, gilt Satz 3 entsprechend. Abschnitt 1 Zwangsversteigerung

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
2210 Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren 110,00 €
2211 Verfahren im Allgemeinen 0,5
2212 Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben ist: Die Gebühr 2211 ermäßigt sich auf 0,25
2213 Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe von Geboten 0,5
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag aufgrund des § 74 a oder des § 85 a ZVG versagt bleibt.
2214 Erteilung des Zuschlags 0,5
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluss aufgehoben wird.
2215 Verteilungsverfahren 0,5
2216 Es findet keine oder nur eine beschränkte Verteilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht statt (§§ 143, 144 ZVG): Die Gebühr 2215 ermäßigt sich auf 0,25
Abschnitt 2 Zwangsverwaltung

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
2220 Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über den Beitritt zum Verfahren 110,00 €
2221 Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei durchführung des Verfahrens 0,5 - mindestens 132,00 €, im ersten und letzten Kalenderjahr jeweils mindestens 66,00 €
Die Gebühr wird auch für das jeweilige Kalenderjahr erhoben, in das der Tag der Beschlagnahme fällt und in dem das Verfahren aufgehoben wird.
Abschnitt 3 Zwangsliquidation einer Bahneinheit

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
2230 Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation 66,00 €
2231 Verfahren im Allgemeinen 0,5
2232 Das Verfahren wird eingestellt: Die Gebühr 2231 ermäßigt sich auf 0,25
Abschnitt 4 Beschwerden Unterabschnitt 1 Beschwerde

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
2240 Verfahren über Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 132,00 €
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
2241 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird 1,0
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
2242 Verfahren über Rechtsbeschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 264,00 €
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
2243 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird 2,0
Hauptabschnitt 3 Insolvenzverfahren Vorbemerkung 2.3: Der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters steht dem Antrag des Schuldners gleich. Abschnitt 1 Eröffnungsverfahren

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
2310 Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens 0,5
Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht.
2311 Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens 0,5 - mindestens 198,00 €
Abschnitt 2 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners Vorbemerkung 2.3.2: Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen auch, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde.

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
2320 Durchführung des Insolvenzverfahrens 2,5
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.
2321 Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO : Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf 0,5
2322 Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO : Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf 1,5
Abschnitt 3 Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers Vorbemerkung 2.3.3: Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag des Schuldners eröffnet wurde.

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
2330 Durchführung des Insolvenzverfahrens 3,0
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.
2331 Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO : Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf 1,0
2332 Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO : Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf 2,0
Abschnitt 4 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
2340 Prüfung von Forderungen je Gläubiger 22,00 €
Abschnitt 5 Restschuldbefreiung

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
2350 Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 297 a, 300 und 303 InsO) 39,00 €
Abschnitt 6 Besondere Verfahren nach der Verordnung (EU) 2015/848

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
2360 Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 3,0
2361 Verfahren über einstweilige Maßnahmen nach Artikel 36 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2015/848 1,0
2362 Verfahren über einen Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 61 der Verordnung (EU) 2015/848 4 400,00 €
Abschnitt 7 Koordinationsverfahren

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
2370 Verfahren im Allgemeinen 550,00 €
2371 In dem Verfahren wird ein Koordinationsplan zur Bestätigung vorgelegt: Die Gebühr 2370 beträgt 1 100,00 €
Abschnitt 8 Beschwerden Unterabschnitt 1 Beschwerde

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
2380 Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens 1,0
2381 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 66,00 €
2382 Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 102 c § 26 EGInsO 1,0
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
2383 Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens 2,0
2384 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags: Die Gebühr 2383 ermäßigt sich auf 1,0
2385 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 132,00 €
2386 Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 102 c § 26 EGInsO i. V. m. § 574 ZPO 2,0
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Hauptabschnitt 4 Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren Abschnitt 1 Eröffnungsverfahren

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
2410 Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens 1,0
Abschnitt 2 Verteilungsverfahren

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
2420 Durchführung des Verteilungsverfahrens 2,0
Abschnitt 3 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO)

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
2430 Prüfung von Forderungen je Gläubiger 22,00 €
Abschnitt 4 Beschwerde und Rechtsbeschwerde

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
2440 Verfahren über Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 66,00 €
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
2441 Verfahren über Rechtsbeschwerden: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 132,00 €
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Hauptabschnitt 5 Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz Abschnitt 1 Verfahren vor dem Restrukturierungsgericht

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
2510 Entgegennahme der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens (§ 31 StaRUG) 150,00 €
Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Zusammenhang mit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens einschließlich der Aufhebung der Restrukturierungssache abgegolten.
2511 Verfahren über den Antrag auf Inanspruchnahme von Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens 1 000,00 €
(1) Die Gebühr 2510 wird angerechnet.(2) Endet das gesamte Verfahren, bevor der gerichtliche Erörterungs- und Abstimmungstermin begonnen hat oder bevor der Restrukturierungsplan gerichtlich bestätigt wurde, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen.
2512 In derselben Restrukturierungssache wird die Inanspruchnahme von mehr als drei Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens beantragt: Die Gebühr 2511 beträgt 1 500,00 €
2513 Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten 500,00 €
Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Zusammenhang mit der Bestellung, insbesondere auch die Aufsicht über den Restrukturierungsbeauftragten, abgegolten.
2514 Verfahren über den Antrag auf Bestellung eines Sanierungsmoderators 500,00 €
Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts in dem Verfahren einschließlich der Bestätigung eines Sanierungsvergleichs abgegolten.
Abschnitt 2 Beschwerden Abschnitt 2 Beschwerden