1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist, ob die Lieferung von sog. Milchersatzprodukten dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. Nr.
Die Klägerin ist eine --mit Gesellschaftsvertrag vom XX.XX.XXXX errichtete-- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die im Handelsregister des Amtsgerichts C (Nr. HRX XXX) eingetragen ist. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin sind
- [...].
Die Klägerin liefert --auch-- Milchersatzprodukte bzw. Getränke mit mindestens 75% Anteil an Milchersatz zum Verzehr außer Haus. Sie ist der Ansicht, auf diese Umsätze sei der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% anzuwenden. Hierzu trägt sie vor, im 2. Kalendervierteljahr 2023 würde sich die Umsatzsteuer auf diese Lieferungen mit XXX € wie folgt errechnen:
einschließlich der Umsatzsteuer | XXX € | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
abzüglich der Umsatzsteuer | XXX € | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(streitige) Umsatzsteuer | XXX € |
Am 09.09.2023 hatte die Klägerin die Voranmeldung für das 2. Kalendervierteljahr 2023 --ausgehend von der Rechtsansicht des Beklagten (Finanzamt --FA)-- allerdings mit folgenden Angaben übermittelt:
Bemessungsgrundlage |
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