FG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.03.2024
1 K 232/24
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Ansetzen des ermäßigten umsatzsteuerlichen Satzes bei der Lieferung von sog. Milchersatzprodukten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2024 - Aktenzeichen 1 K 232/24

DRsp Nr. 2024/8179

Ansetzen des ermäßigten umsatzsteuerlichen Satzes bei der Lieferung von sog. Milchersatzprodukten

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Lieferung von sog. Milchersatzprodukten dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. Nr. 4, 31, 33, 35 der Anlage 2 unterliegt.

Die Klägerin ist eine --mit Gesellschaftsvertrag vom XX.XX.XXXX errichtete-- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die im Handelsregister des Amtsgerichts C (Nr. HRX XXX) eingetragen ist. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin sind

- [...].

Die Klägerin liefert --auch-- Milchersatzprodukte bzw. Getränke mit mindestens 75% Anteil an Milchersatz zum Verzehr außer Haus. Sie ist der Ansicht, auf diese Umsätze sei der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% anzuwenden. Hierzu trägt sie vor, im 2. Kalendervierteljahr 2023 würde sich die Umsatzsteuer auf diese Lieferungen mit XXX € wie folgt errechnen:

einschließlich der Umsatzsteuer XXX €
abzüglich der Umsatzsteuer XXX €
(streitige) Umsatzsteuer XXX €

Am 09.09.2023 hatte die Klägerin die Voranmeldung für das 2. Kalendervierteljahr 2023 --ausgehend von der Rechtsansicht des Beklagten (Finanzamt --FA)-- allerdings mit folgenden Angaben übermittelt:

Bemessungsgrundlage