Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Einen Antrag auf Erstattung der Steuerbeträge können Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder kirchliche Zwecke verfolgen, geltend machen. § 4a Abs. 1 Satz 1 UStG verweist auf die Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts der Abgabenordnung. Ebenso erstattungsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts. Zu den Körperschaften gehören insbesondere die bis 31.12.2019 in § 23 UStDV (a.F.) aufgeführten amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege:
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