Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger im Streitjahr 2003 als Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Umsatzsteuergesetz - UStG - anzusehen ist, sodass von einer Erhebung der Umsatzsteuer abzusehen wäre.
Der Kläger war im Streitjahr und in den Vorjahren als Unternehmensberater unternehmerisch tätig. Aus dieser Tätigkeit erklärte er folgende Umsätze nach § 19 Abs. 1 und 3 UStG :
200018.805,00 DM
20010,00 EUR
200242.340,00 EUR
20038.700,00 EUR
Für das Jahr 2002 wurde aufgrund der Kleinunternehmerregelung keine Umsatzsteuer erhoben. Mit der Umsatzsteuererklärung 2003 gab der Kläger an, dass er davon ausgegangen sei, weiterhin Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG zu sein, da sein Umsatz in 2003 wieder 8.700,00 EUR betragen und somit die Grenze von 17.500,00 EUR nicht überschritten habe.
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