FG Münster - Urteil vom 28.05.2024
15 K 3670/19 U
Normen:
UStG § 25a Abs. 1;

Anwendung der Differenzbesteuerung als Wiederverkäufer bzgl. Veräußerung zahlreicher Kfz

FG Münster, Urteil vom 28.05.2024 - Aktenzeichen 15 K 3670/19 U

DRsp Nr. 2024/8190

Anwendung der Differenzbesteuerung als Wiederverkäufer bzgl. Veräußerung zahlreicher Kfz

Soweit es für die Anwendung der Differenzbesteuerung auf Lieferungen des Wiederverkäufers nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b) UStG darauf ankommt, dass für die Lieferung an den Wiederverkäufer die "Differenzbesteuerung vorgenommen" wurde, setzt die Vornahme der Differenzbesteuerung voraus, dass die Lieferung an den Wiederverkäufer die gesetzlichen Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 7 UStG erfüllt. Es reicht nicht aus, dass die Lieferung an den Wiederverkäufer nur faktisch als der Differenzbesteuerung unterliegend behandelt wurde.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 25a Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin (nachfolgend nur "Klägerin") im Streitjahr 1997 betreffend die Veräußerung zahlreicher Kfz die Differenzbesteuerung gemäß § 25a des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (UStG) anwenden durfte.

Die Klägerin, eine GmbH, betrieb im Streitjahr 1997 in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG (X GmbH & Co. KG) einen Handel mit Kraftfahrzeugen und eine Reparaturwerkstatt.