I. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) war der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bis zum 31. Dezember 1999 zusammen mit seiner Ehefrau Inhaber eines Weinbaubetriebes; allein der Kläger trat als Unternehmer nach außen auf und bediente sich jedoch aus außersteuerlichen Gründen (Bezug der landwirtschaftlichen Altersrente) teilweise des Namens der Ehefrau. Der Betrieb wurde nach Betriebsaufgabe entgeltlich an den Sohn zum 1. Januar 2000 verpachtet. Den lagernden Weinbestand aus eigenem Anbau behielt der Kläger zum Zwecke des späteren Verkaufs bzw. Eigenverbrauchs zurück.
Bis einschließlich 1999 erfolgte die Umsatzbesteuerung gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG 1999) nach Durchschnittssätzen.
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