Anwendungsbereich des § 1b UStG

Der Regelung des § 1b UStG unterliegen in erster Linie Erwerbe durch Privatpersonen (siehe Übersicht). Gemäß § 1b Abs. 1 i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG sind von der Besteuerung im Rahmen der Sonderregelung des § 1b UStG nur innergemeinschaftliche Erwerbe (Lieferung im Ursprungsland) betroffen, die gegen Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs ausgeführt werden. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb i.S.d. § 1b UStG kann daher nur gegeben sein, wenn ein neues Fahrzeug durch entgeltliche Lieferung aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland oder in die in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete gelangt. Hierdurch wird der Regelungsumfang des § 1b UStG eingeschränkt und sichergestellt, dass Schenkungen und Verbringensfälle, denen keine Entgeltlichkeit zugrunde liegt, von der Sonderregelung ausgeschlossen sind.

Beispiel

Der deutsche Student M aus München bekommt von seinem Onkel aus Österreich, der in Salzburg einen Kfz-Handel betreibt, ein neues Golf-Cabrio geschenkt. Der Erwerb (durch Schenkung) durch S unterliegt aufgrund fehlender Entgeltlichkeit nicht der Erwerbsbesteuerung i.S.d. § 1b UStG. Der Vorgang stellt für den Onkel aus Österreich ebenfalls keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung dar, sondern eine in Österreich steuerbare und steuerpflichtige, der Lieferung gegen Entgelt gleichgestellte unentgeltliche Wertabgabe (analog § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG).

Voraussetzungen für die Anwendung des § 1b Abs. 1 UStG ist zudem, dass es sich um den Erwerb eines neuen Fahrzeugs handelt.