Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts

Die Definition des Betriebs gewerblicher Art und die Beurteilung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben sind nicht deckungsgleich. Durch die Verweisung des § 2 Abs. 3 UStG (a.F.) auf die körperschaftsteuerlichen Vorschriften wird nach allgemeiner Auffassung das Gemeinschaftsrecht nicht zutreffend umgesetzt. Gemäß Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL unterliegen Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht der Mehrwertsteuer, soweit sie Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Bei Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich um solche, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung ausüben. Insbesondere das Merkmal einer größeren Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil anderer Steuerpflichtiger ist im nationalen Gesetz nicht umgesetzt. Damit wird die Vorschrift des § 2 Abs.  (a.F.) jedoch unwirksam. Sie ist vielmehr im Lichte des Gemeinschaftsrechts auszulegen. Insbesondere den Wettbewerbsverzerrungen kommt dabei entscheidende Bedeutung zu (vgl. BFH, Urt. v. 11.06.1997 - ). Es kommt darauf an, dass durch den Staat erbrachte nicht steuerbare Leistungen nicht in unmittelbarem Wettbewerb zu durch Private erbrachten Leistungen stehen.