Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts

Die Regelungen des EU-Rechts wenden sich grundsätzlich nicht unmittelbar an den Gemeinschaftsbürger (Art. 249 Abs. 3 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EG-Vertrags), sondern verpflichten die Mitgliedstaaten, nationale Regelungen zu erlassen, die denen des EU-Rechts entsprechen. Ist eine EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt worden, wie z.B. durch das Umsatzsteuergesetz, ist dieses zunächst richtlinienkonform auszulegen. Das Auslegungsmonopol für das Gemeinschaftsrecht hat der Europäische Gerichtshof (EuGH). Der EuGH ist als Organ der EU mit der Aufgabe zur Wahrung des Gemeinschaftsrechts bei der Anwendung der Gemeinschaftsverträge und ihrer Ausführungsbestimmungen (Art. 220 EG-Vertrag) betraut. Die Klärung von gemeinschaftsrechtlichen Zweifelsfragen kann hierbei im sogenannten Vorabentscheidungsverfahren (Art. 234 EG-Vertrag) bzw. Vertragsverletzungsverfahren (Art. 226, 227 EG-Vertrag) erfolgen.