Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände (§ 3a Abs. 3 Nr. 3c UStG)

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände (§ 3a Abs. 3 Nr. 3c UStG)

Hinsichtlich des grundsätzlichen Anwendungsbereichs umfasst auch diese Vorschrift insgesamt nur Leistungen, die in einem positiven Tun ("Tätigkeit") bestehen. Für die hier angesprochenen Arbeiten und Begutachtungen legt die Vorschrift ebenfalls den Tätigkeitsort als Ort der sonstigen Leistung fest. Als Arbeiten sind die Be- oder Verarbeitung von Gegenständen wie auch der Sonderfall der Leistung nach § 3 Abs. 10 UStG zu erfassen. Wartungsleistungen an Anlagen, Maschinen und Kraftfahrzeugen können dabei grundsätzlich als Werkleistungen angesehen werden und fallen ebenfalls in diesen Bereich. Da es sich hier lediglich um körperliche Eingriffe in bewegliche körperliche Gegenstände handeln muss, die grundsätzlich nicht wissenschaftlicher bzw. intellektueller Natur sind, werden z.B. die Leistungen eines Tierarzts nach § 3a Abs. 1 UStG bestimmt. Da die Arbeiten an bzw. die Begutachtung von beweglichen körperlichen Gegenständen geregelt wird, fallen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (Gebäudereparaturen, Reparaturen an Maschinen als wesentliche Bestandteile oder Scheinbestandteile eines Grundstücks usw.) unter die Vorschrift des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG und werden am Belegenheitsort des Grundstücks erbracht.