Art der Aufbewahrung

In vielen kleineren und mittleren Betrieben ist es immer noch der Regelfall, dass Rechnungen als Papierdokumente ausgestellt werden. Daher liegen im Regelfall sowohl für die Eingangs- als auch Ausgangsleistungen Papierdokumente vor. Es stellt sich dann die Frage, ob diese Originaldokumente aufzubewahren sind oder elektronisch archiviert werden können.

Beachte: Gemäß Abschn. 14b.1 Abs. 5 Satz 1 UStAE ist es erforderlich, dass die Rechnungsdokumente über den gesamten Aufbewahrungszeitraum lesbar sein müssen. Außerdem müssen die Echtheit der Herkunft sowie die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein. Nachträgliche Änderungen sind nicht zulässig.