Artikel 1 OECD-MA
FNA: 611-9-00-00-10
Fassung vom: 01.06.2024
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom

Artikel 1 OECD-MA2010 Unter das Abkommen fallende Personen

Artikel 1 Unter das Abkommen fallende Personen

OECD-MA2010 ( OECD-Musterabkommen 2010 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen )

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.