Artikel 102 c § 15 EGInsO
FNA: 311-14-1
Fassung vom: 05.10.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 3436 vom 2021-08-10

Artikel 102 c § 15 EGInsO Insolvenzplan

Artikel 102 c § 15 Insolvenzplan

EGInsO ( Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung )

1Sieht ein Insolvenzplan in einem in der Bundesrepublik Deutschland eröffneten Sekundärinsolvenzverfahren eine Stundung, einen Erlass oder sonstige Einschränkungen der Rechte der Gläubiger vor, so darf er vom Insolvenzgericht nur bestätigt werden, wenn alle betroffenen Gläubiger dem Insolvenzplan zugestimmt haben. 2Satz 1 gilt nicht für Planregelungen, mit denen in Absonderungsrechte eingegriffen wird.