Artikel 102 c § 18 EGInsO
FNA: 311-14-1
Fassung vom: 05.10.1994
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 3436 vom 10.08.2021

Artikel 102 c § 18 EGInsO Stimmrecht bei der Abstimmung über die Zusicherung

Artikel 102 c § 18 Stimmrecht bei der Abstimmung über die Zusicherung

EGInsO ( Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung )

(1) 1Der Inhaber einer zur Teilnahme an der Abstimmung über die Zusicherung angemeldeten Forderung gilt vorbehaltlich des Satzes 2 auch dann als stimmberechtigt, wenn der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens oder ein anderer lokaler Gläubiger bestreitet, dass die Forderung besteht oder dass es sich um die Forderung eines lokalen Gläubigers handelt. 2Hängt das Abstimmungsergebnis von Stimmen ab, die auf bestrittene Forderungen entfallen, kann der Verwalter oder der bestreitende lokale Gläubiger bei dem nach § 1 Absatz 2 zuständigen Gericht eine Entscheidung über das Stimmrecht erwirken, das durch die bestrittenen Forderungen oder eines Teils davon gewährt wird; § 77 Absatz 2 Satz 2 der Insolvenzordnung gilt entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für aufschiebend bedingte Forderungen. 4§ 237 Absatz 1 Satz 2 der Insolvenzordnung gilt entsprechend. (2) Im Rahmen des Verfahrens über eine Zusicherung gilt die Bundesagentur für Arbeit als lokaler Gläubiger nach Artikel 36 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2015/848.