Artikel 102 c § 8 EGInsO
FNA: 311-14-1
Fassung vom: 05.10.1994
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 3436 vom 2021-08-10

Artikel 102 c § 8 EGInsO Eintragung in öffentliche Bücher und Register

Artikel 102 c § 8 Eintragung in öffentliche Bücher und Register

EGInsO ( Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung )

(1) 1Der Antrag auf Eintragung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 ist an das nach § 1 Absatz 2 zuständige Gericht zu richten. 2Er soll mit dem Antrag nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 verbunden werden. 3Das Gericht ersucht die registerführende Stelle um Eintragung. 4§ 32 Absatz 2 Satz 2 der Insolvenzordnung findet keine Anwendung. (2) 1Der Antrag auf Eintragung nach Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 ist an das nach § 7 Absatz 2 zuständige Gericht zu richten. 2Er soll mit dem Antrag nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 verbunden werden. (3) 1Die Form und der Inhalt der Eintragung richten sich nach deutschem Recht. 2Kennt das Recht des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, Eintragungen, die dem deutschen Recht unbekannt sind, so hat das Insolvenzgericht eine Eintragung zu wählen, die der des Mitgliedstaats der Verfahrenseröffnung am nächsten kommt. (4) § 7 Absatz 4 gilt entsprechend.