Artikel 124 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-06-07

Artikel 124 AEUV (Verbot bevorrechtigten Zugangs zu Finanzinstituten für öffentliche Einrichtungen)

Artikel 124 (Verbot bevorrechtigten Zugangs zu Finanzinstituten für öffentliche Einrichtungen)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 102 EGV) Maßnahmen, die nicht aus aufsichtsrechtlichen Gründen getroffen werden und einen bevorrechtigten Zugang der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen der Mitgliedstaaten zu den Finanzinstituten schaffen, sind verboten.