Artikel 131 AEUV
FNA: 100-1
Fassung vom: 07.06.2016
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 2016-06-07

Artikel 131 AEUV (Anpassung der mitgliedstaatlichen Vorschriften)

Artikel 131 (Anpassung der mitgliedstaatlichen Vorschriften)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 109 EGV) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung seiner nationalen Zentralbank mit den Verträgen sowie mit der Satzung des ESZB und der EZB im Einklang stehen.